165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 22 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Inhalt und Ziele
Rechte und Pflichten des Personals - Rechte - Personalgespräch und Leistungsbeurteilung
Art. 22 Personalgesetz, PersG · Inhalt und Ziele
1. Das Personalgespräch zwischen der direkten vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter dient der Standortbestimmung, der Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbeurteilung.
2. Das Personalgespräch findet jährlich statt; für einzelne Personalkategorien kann der Regierungsrat Ausnahmen festlegen.
3. Die Leistungsbeurteilung ist im Rahmen des Beschwerderechtes nicht anfechtbar.