Art. 2 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Gemeinden
Art. 2 Personalgesetz, PersG · 2. Gemeinden
1. Dieses Gesetz gilt für die von den Gemeinden beschäftigten Personen.
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde können in einem Reglement
1. Regelungen erlassen, die von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen; oder
2. den administrativen Rat ermächtigen, in einer Verordnung Regelungen zu erlassen, die von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen.
3. Beim Vollzug nimmt
1. die Gemeindeversammlung die Aufgaben wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat zuweist;
2. der administrative Rat die Aufgaben wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.
4. Die Anpassung der Lohnsumme für das folgende Jahr gemäss Art. 33 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 hat sich am Beschluss des Landrates für das Kantonspersonal zu orientieren.
5. Die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeinden richtet sich nach Art. 23 des Bildungsgesetzes.