165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 18 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Internes Verfahren 1. allgemein
Rechte und Pflichten des Personals - Grundsätze
Art. 18 Personalgesetz, PersG · Internes Verfahren 1. allgemein
1. Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 ein internes Verfahren durchführen, wenn der Verdacht besteht, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht verletzt haben.
2. Allfällige Pflichtverletzungen müssen geeignet sein, die ordnungsgemässe Erfüllung der beruflichen Obliegenheiten, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit des Amtes oder der kantonalen Verwaltung zu beeinträchtigen.
3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Recht, die Aufnahme eines internen Verfahrens betreffend die eigene Person zu beantragen.
4. Das interne Verfahren kann jederzeit eingestellt werden.