165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 16 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Dauer
Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 16 Personalgesetz, PersG · Dauer
1. Die Anstellung erfolgt unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung auf unbestimmte Dauer.