165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 13 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - 2. Anstellung pensionierter Personen
Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 13 Personalgesetz, PersG · 2. Anstellung pensionierter Personen
1. Werden Personen angestellt, die Altersleistungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge beziehen (pensionierte Mitarbeitende), wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
2. Die massgebende Dauer für den Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung und für den Anspruch auf Treueprämien beginnt für pensionierte Mitarbeitende neu.
3. Für pensionierte Mitarbeitende besteht kein Anspruch auf Entlöhnungsnachgenuss.
4. Bei der Teilpensionierung bisheriger Mitarbeitenden (teilpensionierte Mitarbeitende) wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet.