165.1
PersGLSP
CH-NW
Art. 10 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) - Ausschreibung
Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 10 Personalgesetz, PersG · Ausschreibung
1. Offene Stellen sind zumindest im elektronischen Stellenanzeiger der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im Internet öffentlich auszuschreiben.
2. Mit Ausnahme der Stellen, bei denen der Regierungsrat oder der Landrat Anstellungsinstanz ist, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden, bei
1. bis zu einem Jahr befristete Stellen;
2. Stellen, die durch eine bereits bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angestellte Person besetzt werden; oder
3. Stellen mit einem Teilpensum von bis zu 30 Prozent.
3. Bleibt eine Ausschreibung ohne Erfolg oder ist deren Ergebnis ungenügend, kann die Stelle neu ausgeschrieben oder auf dem Berufungsweg besetzt werden.