Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Auszahlung

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
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Art. 9 Entschädigungsgesetz, EntschG · Auszahlung

1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3, 4, 5 und 8 werden halbjährlich und die übrigen Entschädigungen im Monat Dezember ausbezahlt.

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