Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Beiträge an die Fraktionen

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
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Art. 8 Entschädigungsgesetz, EntschG · Beiträge an die Fraktionen

1. Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 4'500.- und einen Beitrag von Fr. 700.- je Fraktionsmitglied.

2. Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich einen Beitrag von Fr. 700.-.

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