161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Beiträge an die Fraktionen
Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
Art. 8 Entschädigungsgesetz, EntschG · Beiträge an die Fraktionen
1. Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 4'500.- und einen Beitrag von Fr. 700.- je Fraktionsmitglied.
2. Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich einen Beitrag von Fr. 700.-.