Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. für kantonsexterne Sendungen

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
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Art. 7 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. für kantonsexterne Sendungen

1. Die Reiseentschädigung an Mitglieder des Landrates für kantonsexterne Sendungen richtet sich nach Art. 37.

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