Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Spesenentschädigung 1. für Sitzungen im Kanton

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Entschädigungsgesetz, EntschG · Spesenentschädigung 1. für Sitzungen im Kanton

1. Die pauschale Spesenentschädigung, insbesondere für die Reise zu Landrats- und Kommissionssitzungen sowie für das Parkieren, beträgt jährlich Fr. 330.-.

← Art. 5 Entschädigungsgesetz, EntschG Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 7 Entschädigungsgesetz, EntschG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →