161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen, Stundenvergütung
Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
Art. 5 Entschädigungsgesetz, EntschG · Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen, Stundenvergütung
1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des Landrates Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.
2. Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungsgeldes, mindestens Fr. 80.- je Sitzung.
3. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.