Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen, Stundenvergütung

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
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Art. 5 Entschädigungsgesetz, EntschG · Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen, Stundenvergütung

1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des Landrates Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.

2. Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungsgeldes, mindestens Fr. 80.- je Sitzung.

3. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.

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