161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 45 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Entschädigungsgesetz, EntschG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft.