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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 45 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 45 Entschädigungsgesetz, EntschG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft.

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