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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 44 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 44 Entschädigungsgesetz, EntschG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz) wird aufgehoben.

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