161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 42b Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Übergangsrente
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42b Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Übergangsrente
1. Die bisherigen Bestimmungen zur Übergangsrente im Entschädigungsgesetz gelten weiterhin für
1. ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2018 aus dem Amt ausgeschieden sind, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Übergangsrente beziehen oder Anwartschaften auf eine Übergangsrente besitzen;
2. amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor dem 1. Juli 2018 angetreten haben.