161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 42a Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42a Entschädigungsgesetz, EntschG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat
1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 angetreten haben, gilt die neue Gehaltsregelung.
2. Das Jahresgehalt ist am 1. Juli 2018 gestützt auf die Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.