Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 42a Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42a Entschädigungsgesetz, EntschG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat

1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 angetreten haben, gilt die neue Gehaltsregelung.

2. Das Jahresgehalt ist am 1. Juli 2018 gestützt auf die Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.

← Art. 42 Entschädigungsgesetz, EntschG Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 42b Entschädigungsgesetz, EntschG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →