161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 41 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Versicherung gegen Krankheit
Weitere Ansprüche
Art. 41 Entschädigungsgesetz, EntschG · Versicherung gegen Krankheit
1. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohnausfall bei Krankheit zu versichern.