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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Versicherung gegen Krankheit

Weitere Ansprüche
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Art. 41 Entschädigungsgesetz, EntschG · Versicherung gegen Krankheit

1. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohnausfall bei Krankheit zu versichern.

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