161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Versicherung gegen Unfall
Weitere Ansprüche
Art. 40 Entschädigungsgesetz, EntschG · Versicherung gegen Unfall
1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung ihrer Behördentätigkeit zu versichern.
2. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.