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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Präsidialzulagen

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
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Art. 4 Entschädigungsgesetz, EntschG · Präsidialzulagen

1. Die jährliche Präsidialzulage beträgt für

1. das Landratspräsidium Fr. 10'000.-, wovon Fr. 2'500.- als Spesenpauschale gelten;

2. * die Landratsvizepräsidien je Fr. 1'000.-, wovon Fr. 250.- als Spesenpauschale gelten.

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