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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen

Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 39 Entschädigungsgesetz, EntschG · Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen

1. Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.

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