161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen
Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Entschädigungsgesetz, EntschG · Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen
1. Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.