Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 38 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Auszahlung

Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 38 Entschädigungsgesetz, EntschG · Auszahlung

1. Die Entschädigungen gemäss Art. 32-37 werden halbjährlich ausbezahlt.

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