Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 37 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. für kantonsexterne Sendungen

Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 37 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. für kantonsexterne Sendungen

1. Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. -.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24.

2. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.

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