161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. für kantonsexterne Sendungen
Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 37 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. für kantonsexterne Sendungen
1. Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. -.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24.
2. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.