161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Reiseentschädigungen 1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton
Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 36 Entschädigungsgesetz, EntschG · Reiseentschädigungen 1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton
1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. -.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a.
2. Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer.
3. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.