161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Taggelder für amtliche Sendungen
Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 35 Entschädigungsgesetz, EntschG · Taggelder für amtliche Sendungen
1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vorbehalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen
1. eine Arbeitsentschädigung von Fr. 160.- je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die Arbeitsentschädigung Fr. 80.-;
2. eine Spesenentschädigung von Fr. 30.- je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spesenentschädigung;
3. eine Entschädigung von Fr. 150.-, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.