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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Taggelder für amtliche Sendungen

Gehalts- und Rentenordnung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 35 Entschädigungsgesetz, EntschG · Taggelder für amtliche Sendungen

1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vorbehalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen

1. eine Arbeitsentschädigung von Fr. 160.- je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die Arbeitsentschädigung Fr. 80.-;

2. eine Spesenentschädigung von Fr. 30.- je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spesenentschädigung;

3. eine Entschädigung von Fr. 150.-, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

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