161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 34a Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Entschädigung der Mitglieder von Arbeitsgruppen
Gehalts- und Rentenordnung - Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 34a Entschädigungsgesetz, EntschG · Entschädigung der Mitglieder von Arbeitsgruppen
1. Für Arbeitsgruppen, die vom Regierungsrat eingesetzt wurden, richten sich das Sitzungsgeld und die Entschädigung für kantonsexterne Sendungen nach Art. 32 und Art. 37; weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.
2. Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben in der Regel die Delegierten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und öffentlich-rechtlicher Anstalten.
3. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit Sachverständigen, die für Arbeitsgruppen beigezogen werden, eine abweichende Entschädigungsregelung vereinbaren.