161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Zulage für die Sitzungsleitung
Gehalts- und Rentenordnung - Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 34 Entschädigungsgesetz, EntschG · Zulage für die Sitzungsleitung
1. Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr. 80.- je Sitzung.