Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 34 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Zulage für die Sitzungsleitung

Gehalts- und Rentenordnung - Kommissionen und Arbeitsgruppen
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Art. 34 Entschädigungsgesetz, EntschG · Zulage für die Sitzungsleitung

1. Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr. 80.- je Sitzung.

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