161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Schriftliche Berichterstattung, Aktenstudium
Gehalts- und Rentenordnung - Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 33 Entschädigungsgesetz, EntschG · Schriftliche Berichterstattung, Aktenstudium
1. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.
2. Muss vor einer Sitzung ein umfangreiches Dossier studiert werden, kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen; die Vergütung beträgt in der Regel Fr. 40.- je Stunde.
3. Die Entschädigung für besondere Facharbeiten setzt der Regierungsrat fest.