Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Sitzungsgeld

Gehalts- und Rentenordnung - Kommissionen und Arbeitsgruppen
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Art. 32 Entschädigungsgesetz, EntschG · Sitzungsgeld

1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.

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