161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Sitzungsgeld
Gehalts- und Rentenordnung - Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 32 Entschädigungsgesetz, EntschG · Sitzungsgeld
1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.