161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Auszahlung
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 31 Entschädigungsgesetz, EntschG · Auszahlung
1. Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Gerichtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halbjährlichen Raten zur Auszahlung gelangen.