Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 31 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Auszahlung

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Entschädigungsgesetz, EntschG · Auszahlung

1. Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Gerichtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halbjährlichen Raten zur Auszahlung gelangen.

← Art. 30c Entschädigungsgesetz, EntschG Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 32 Entschädigungsgesetz, EntschG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →