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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 30c Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Vertreterinnen und Vertreter in der Schlichtungsbehörde

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 30c Entschädigungsgesetz, EntschG · Vertreterinnen und Vertreter in der Schlichtungsbehörde

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen entschädigt.

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