161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 30c Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Vertreterinnen und Vertreter in der Schlichtungsbehörde
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 30c Entschädigungsgesetz, EntschG · Vertreterinnen und Vertreter in der Schlichtungsbehörde
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen entschädigt.