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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 30b Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 30b Entschädigungsgesetz, EntschG · 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen

1. Für die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde gelten Art. 12, 15-18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

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