Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 30a Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Spesenpauschale

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30a Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Spesenpauschale

1. Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.-, insbesondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.

← Art. 30 Entschädigungsgesetz, EntschG Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 30b Entschädigungsgesetz, EntschG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →