161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 30a Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Spesenpauschale
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 30a Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Spesenpauschale
1. Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.-, insbesondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.