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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Präsidium der Schlichtungsbehörde 1. Gehalt

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 30 Entschädigungsgesetz, EntschG · Präsidium der Schlichtungsbehörde 1. Gehalt

1. Die Präsidien der Schlichtungsbehörde erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt

1. Präsidentin oder Präsident: 75-82%

2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten: 68-79%

2. Das Anfangsgehalt wird durch den Regierungsrat festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

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