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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Entschädigung für Landratssitzungen

Gehalts- und Rentenordnung - Landrat
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Art. 3 Entschädigungsgesetz, EntschG · Entschädigung für Landratssitzungen

1. Die jährliche Entschädigung für Landratssitzungen und für das Aktenstudium beträgt pauschal Fr. 5'000.-.

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