161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 29a Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Bereitschaftsdienst
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 29a Entschädigungsgesetz, EntschG · Bereitschaftsdienst
1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten für den Bereitschaftsdienst an Samstagen, Ruhetagen und arbeitsfreien Tagen gemäss der Personalgesetzgebung eine Entschädigung von Fr. 7.50 je Stunde.
2. Die Entschädigung wird auch während eines Arbeitseinsatzes aus dem Bereitschaftsdienst ausgerichtet.