161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 29 Entschädigungsgesetz, EntschG · 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen
1. Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr. 2'500.- ausrichten.
2. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.