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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 29 Entschädigungsgesetz, EntschG · 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen

1. Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr. 2'500.- ausrichten.

2. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.

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