161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 3. Spesenpauschale
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 28 Entschädigungsgesetz, EntschG · 3. Spesenpauschale
1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.-, insbesondere für die Reise zu Gerichtssitzungen sowie für das Parkieren.