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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 3. Spesenpauschale

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 28 Entschädigungsgesetz, EntschG · 3. Spesenpauschale

1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.-, insbesondere für die Reise zu Gerichtssitzungen sowie für das Parkieren.

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