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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 27 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Aktenstudium

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 27 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Aktenstudium

1. Die Gerichte setzen die Entschädigung für das Aktenstudium im Rahmen von Fr. 40.- bis Fr. 400.- einheitlich je Richterin beziehungsweise Richter und je Fall fest; bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges oder zusätzliches Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöht werden. Die Vergütung beträgt in der Regel je Stunde Fr. 40.-.

2. Für ein schriftliches Referat einer Richterin oder eines Richters setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.

3. Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen.

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