161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 26 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Mitglieder der Gerichte 1. Sitzungsgeld
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 26 Entschädigungsgesetz, EntschG · Mitglieder der Gerichte 1. Sitzungsgeld
1. Das Sitzungsgeld für Gerichtssitzungen beträgt für Mitglieder des Gerichtes Fr. 160.- je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.-.
2. Für die Leitung einer Gerichtssitzung, für die Durchführung eines Vorverfahrens oder für die Durchführung einer Anhörung durch eine Richterin oder einen Richter setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.
3. Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist das Sitzungsgeld inbegriffen.