161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Spesenpauschale
Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
Art. 24 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Spesenpauschale
1. Zusätzlich zum Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts wird bei einem Vollamt jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 3'600.- entrichtet.
2. Bei nicht vollamtlichen Präsidien oder Vizepräsidien wird die Spesenvergütung anteilsmässig entrichtet.