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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Gerichtspräsidient 1. Gehalt

Gehalts- und Rentenordnung - Gerichte
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Art. 23 Entschädigungsgesetz, EntschG · Gerichtspräsidient 1. Gehalt

1. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt

1. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium: 98-105%

2. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium: 91-98%

3. Kantonsgerichtspräsidium: 88-95%

4. * Ober- und Verwaltungsgerichtsvizepräsidium: 95-102%

2. Das Anfangsgehalt wird durch das Landratsbüro festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

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