161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Grundsatz
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Berufliche Vorsorge
Art. 22 Entschädigungsgesetz, EntschG · Grundsatz
1. Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäss den Bestimmungen der Pensionskassengesetzgebung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert.
2. Der Landrat bewilligt mit dem Budget die Mittel, die für den besonderen Sparplan des Regierungsrates zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes bleibt vorbehalten.