Art. 20 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Kürzung
Art. 20 Entschädigungsgesetz, EntschG · Kürzung
1. Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Abgangsentschädigung das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, wird die Abgangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt.
2. Als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gelten
1. Löhne aus Erwerbstätigkeit;
2. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsratshonorare;
3. Taggelder von Unfall, Kranken- oder Militärversicherung, Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
3. Nicht anrechenbar sind insbesondere: Renten der beruflichen Vorsorge, Erwerbs- und Ersatzeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.