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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Gemeinden

1. Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen, sind die Art. 32-38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar.

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