161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. Gemeinden
1. Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen, sind die Art. 32-38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar.