161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Grundsatz
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Abgangsentschädigung
Art. 19 Entschädigungsgesetz, EntschG · Grundsatz
1. Scheidet ein Mitglied zufolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl aus dem Regierungsrat aus, bevor ein Anspruch auf eine Altersrente entstanden ist, erhält es eine Abgangsentschädigung im Umfang von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts während folgender Anzahl von Monaten
1. bei weniger als 4 vollen Amtsjahren: 9 Monate;
2. bei 4 bis 7 vollen Amtsjahren: 12 Monate;
3. bei 8 bis 11 vollen Amtsjahren: 16 Monate;
4. bei 12 und mehr Amtsjahren: 20 Monate.
2. Bei einer Nichtwiederwahl wird zunächst die Gehaltsfortzahlung gemäss Art. 17 entrichtet.
3. Die Abgangsentschädigung wird bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung entrichtet.