Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 18 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 4. beim Tod

Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Entschädigungsgesetz, EntschG · 4. beim Tod

1. Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen.

← Art. 17 Entschädigungsgesetz, EntschG Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton Art. 19 Entschädigungsgesetz, EntschG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →