161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 4. beim Tod
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Art. 18 Entschädigungsgesetz, EntschG · 4. beim Tod
1. Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen.