161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 3. bei Nichtwiederwahl
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Art. 17 Entschädigungsgesetz, EntschG · 3. bei Nichtwiederwahl
1. Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt.
2. Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ersten Wahlgang.