Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - 2. bei Unfall

Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
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Art. 16 Entschädigungsgesetz, EntschG · 2. bei Unfall

1. Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassengesetzgebung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

2. Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Gehalt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgende Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert.

3. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

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