161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 15 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Gehaltsfortzahlung 1. bei Krankheit
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Art. 15 Entschädigungsgesetz, EntschG · Gehaltsfortzahlung 1. bei Krankheit
1. Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit vermindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung.
2. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.