Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Auszahlung

Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
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Art. 14 Entschädigungsgesetz, EntschG · Auszahlung

1. Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten.

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