161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Auszahlung
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Art. 14 Entschädigungsgesetz, EntschG · Auszahlung
1. Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten.