161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Mandate in Verwaltungsräten
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Art. 13 Entschädigungsgesetz, EntschG · Mandate in Verwaltungsräten
1. Honorare und Sitzungsgelder für Mandate in Verwaltungsräten und dergleichen, die einem Mitglied des Regierungsrates in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit durch Dritte zufallen, sind dem Kanton zu überweisen.
2. Spesen aus diesen Mandaten fallen vollumfänglich den jeweiligen Mitgliedern des Regierungsrates zu.